Garantien
Garantien für Waren
Das Gesetzbuch unterscheidet zwei Arten von Garantien, die unabhängig voneinander greifen:
- die gesetzliche Konformitätsgewährleistung und
- die Händlergarantie.
Die gesetzliche Konformitätsgewährleistung
Nur die gesetzliche Konformitätsgewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung.
Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Ware zu liefern, die dem Inhalt des Vertrags entspricht und die Eigenschaften der Haltbarkeit, Funktionstüchtigkeit, Kompatibilität und Sicherheit aufweist, die für diese Ware normal sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann.
Die gesetzliche Konformitätsgewährleistung gilt für 2 Jahre ab Lieferung der Ware und bezieht sich auf Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware bestanden haben.
Bei Konformitätsmängeln, die innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung der Ware auftreten, wird davon ausgegangen, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden, es sei denn, der Gewerbetreibende beweist das Gegenteil.
Treten die Mängel mehr als 12 Monate, aber weniger als 2 Jahre nach Lieferung der Ware auf, gilt die Konformitätsgewährleistung weiterhin, doch die Beweislast dafür, dass die gelieferte Ware bereits zum Zeitpunkt der Lieferung einen Konformitätsmangel aufwies, liegt beim Verbraucher, um in den Genuss der gesetzlichen Gewährleistung zu kommen.
Im Falle eines Konformitätsmangels hat der Verbraucher mehrere Möglichkeiten:
- Nacherfüllung: Reparatur oder Ersatz ohne dass dem Verbraucher dadurch Kosten oder erhebliche Unannehmlichkeiten entstehen, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist; oder
- Auflösung des Vertrags oder anteilsmäßige Minderung des Preises.
Die Händlergarantie
Die Händlergarantie wird vom Hersteller oder Verkäufer (der somit der Garantiegeber ist) angeboten.
Sie ist vollkommen freiwillig und kann kostenlos oder kostenpflichtig sein.
Der Garantiegeber bestimmt frei über deren Inhalt und Bedingungen (z. B. zusätzliche Gewährleistungsjahre oder eine zusätzliche (Wartungs-)Dienstleistung).
Sie wird schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger in deutscher oder französischer Sprache festgehalten, wobei die Wahl der Sprache dem Verbraucher obliegt.
Gewährleistungen für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen
Die gesetzliche Konformitätsgewährleistung gilt auch für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen, z. B. den Kauf einer App, eines E-Books, den Kauf eines Online-Videospiels, den Abschluss eines Streaming-Abonnements, den Online-Verleih eines Films etc. Nicht abgedeckt sind z. B. bestimmte Gesundheitsdienstleistungen, Glücksspieldienste, die mit einem finanziellen Einsatz verbunden sind, oder Finanzdienstleistungen.
Der Gewerbetreibende ist gegenüber dem Verbraucher für jeglichen Konformitätsmangel haftbar, der:
- zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware (d. h. der Bereitstellung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung) besteht und
- innerhalb von zwei Jahren ab diesem Zeitpunkt auftritt; dies gilt auch für digitale Inhalte und Dienstleistungen. Bei einer fortlaufenden Bereitstellung, z. B. bei einem Abonnement, besteht die Gewährleistung während der gesamten Vertragslaufzeit weiter.
Wie bei anderen Waren gilt zugunsten des Verbrauchers die Vermutung, dass der Konformitätsmangel bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung der Ware auftritt. Der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung müssen dem Vertrag entsprechen und die verschiedenen Konformitätsanforderungen erfüllen.
Unter objektiven Konformitätsanforderungen ist beispielsweise zu verstehen:
- Sie müssen der vertraglich vereinbarten Beschreibung, Menge und Qualität entsprechen.
- Sie müssen funktionstüchtig und kompatibel sein und über alle anderen im Vertrag festgelegten Merkmale verfügen.
- Sie müssen für den spezifischen Verwendungszweck geeignet sein.
- Sie müssen mit sämtlichem Zubehör sowie allen Anleitungen, insbesondere für die Installation und Updates, geliefert werden.
Unter subjektiven Konformitätsanforderungen ist beispielsweise zu verstehen:
- Der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung sollte für die erwartete Nutzung geeignet sein, die man von ähnlichen digitalen Inhalten oder Dienstleistungen erwartet.
- Der digitale Inhalt oder die digitale Dienstleistung sollte mit der vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellten Probeversion oder Vorschau übereinstimmen.
- Es sollte über erforderliche Updates informiert werden, die zur Erhaltung der Konformität des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung notwendig sind.
Der Gewerbetreibende (Anbieter) muss:
- den Verbraucher über die Verfügbarkeit von Updates informieren und
- diese Updates bereitstellen, um die Konformität des betreffenden „Smart Good“ oder der „vernetzten Ware“, des digitalen Inhalts oder des digitalen Dienstes aufrechtzuerhalten.
Achtung: Der Verbraucher muss diese bereitgestellten Updates installieren, um die gesetzliche Konformitätsgewährleistung gegenüber dem Gewerbetreibenden geltend machen zu können.
Abhilfen: Im Falle von Konformitätsmängeln hat der Verbraucher das Recht auf Nacherfüllung des digitalen Inhalts oder der digitalen Dienstleistung, auf eine anteilige Preisminderung oder auf die Auflösung des Vertrags.
Es werden neue spezifische Rechte für digitale Elemente verankert:
- Der Verbraucher kann Änderungen an digitalen Elementen ablehnen, die über das hinausgehen, was im Vertrag festgehalten ist und was notwendig ist, um die Konformität der Ware zu gewährleisten (Sicherheit, Wartung …). Er kann eine Vertragsauflösung verlangen, wenn die Änderung erhebliche negative Auswirkungen auf den Zugang zum digitalen Inhalt oder der digitalen Dienstleistung hat.
- Der Verbraucher kann im Falle einer Vertragsauflösung die verwendeten Inhalte zurückerhalten.