Lieferung und Kosten

Aktualisiert am 19. Februar 2026

Lieferung

Lieferung:

Die Lieferung einer Ware muss innerhalb von dreißig Tagen nach Vertragsschluss erfolgen.

Ausnahme:

Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Gewerbetreibendem und Verbraucher bezüglich eines späteren Zeitpunkts.

  • Hält der Gewerbetreibende den Liefertermin nicht ein, fordert der Verbraucher den Gewerbetreibenden förmlich dazu auf, die Ware innerhalb einer neuen, angemessenen Frist zu liefern.
  • Liefert der Gewerbetreibende die Ware nicht, hat der Verbraucher das Recht, den Vertrag umgehend zu kündigen und eine Rückerstattung des Kaufpreises zu erhalten.

Zusätzliche Gebühren

Der Gewerbetreibende darf für einen gegebenen Vertrag keine höheren Kosten (z. B. Bank- oder Telefongebühren) berechnen, als er selbst vorauszahlt.

Der Verbraucher muss vor Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines Angebotes zusätzlichen Zahlungen ausdrücklich zustimmen.

Übertragung des Risikos

Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung einer Ware geht vom Gewerbetreibenden auf den Verbraucher über, sobald der Verbraucher die Ware in Besitz genommen hat oder den Transport der Ware übernommen hat.

Lieferung einer nicht bestellten Ware oder Dienstleistung / Zwangsverkauf (auch "Zwangslieferung" genannt, Zustellung von nicht bestellten Waren)

Ein Zwangsverkauf ist eine Praktik, bei der eine Ware an den Wohnsitz des Verbrauchers geschickt wird und dieser entweder zur Rücksendung oder zur Zahlung aufgefordert wird, obwohl der Verbraucher nichts bestellt hat.

Zwangsverkäufe sind verboten.

Ein Gewerbetreibender, der gegen diese Bestimmung verstößt, kann mit einer Geldstrafe belegt werden.

Der Verbraucher ist von jeglicher Verpflichtung zur Gegenleistung für eine nicht angeforderte Lieferung befreit.

Der Verbraucher ist weder zur Zahlung noch zur Rückgabe des Objekts verpflichtet.

Eine ausbleibende Antwort des Verbrauchers ist nicht als Zustimmung zu werten.